Legal auf der Straße unterwegs!
Um in Österreich mit einem Kraftfahrzeug legal am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss jedes Kraftfahrzeug in regelmäßigen Abständen nach Paragraph 57a des Kraftfahrgesetzes von dafür zugelassenen Stellen überprüft werden. Sichtbar wird die Verkehrstauglichkeit durch die Begutachtungsplakette, in Österreich seit Ewigkeiten liebevoll "Pickerl" genannt.
3-2-1-Regelung
Bis März 2020 mussten Motorräder und Roller einmal pro Jahr zur Begutachtung, aufgrund einer Novellierung des KFZ-Gesetzes gilt seitdem etwas anderes - und zwar die 3-2-1-Regelung. Das erste Pickerl ist nun erst drei Jahre nach der Erstzulassung fällig, die zweite Begutachtung erfolgt zwei Jahre später, danach verkürzt sich der Rhythmus auf ein Jahr.
Es ist dem Saisonstart zwischen Mitte März und Anfang April (je nachdem, wie gut es der Wettergott mit den motorisierten Zweiradlern meint) und der damit verbundenen gesteigerten Häufigkeit an Anmeldungen geschuldet, dass im Frühjahr die meisten Pickerln gemacht werden.
Der Begutachtungstermin kann schon einen Monat vor dem auf der Plakette vermerkten Monat wahrgenommen werden, muss allerdings spätestens mit Ende des vierten Monats nach dem gestanzten Monat durchgeführt werden. Ansonsten verliert das Pickerl seine Gültigkeit und man ist nicht mehr legal unterwegs. Die im Fall eines Erwischtwerdens fällige Strafe von rund 75 Euro, die allerdings bis zu 5.000 Euro betragen kann, sollte ein weiterer Grund sein, sich rechtzeitig um ein neues Pickerl zu bemühen.
Was wird gemacht?
Wenn ein Motorrad oder Roller vom Besitzer gut behandelt und regelmäßig sowie ordentlich servisiert wird, dann ist die §57a-Begutachtung keine Hexerei und wird im Normalfall am vorher ausgemachten Termin von der präferierten Werkstätte oder dem Händler des Vertrauens innerhalb kurzer Zeit erledigt.
Überprüft werden die Verkehrs- sowie die Betriebssicherheit des Fahrzeugs und auch die Umweltverträglichkeit. Bewegt sich alles in den vorgeschriebenen Normen, steht einem weiteren Jahr freier Fahrt nichts im Weg.




Checkliste
- Bremsanlage sowie die Lenkung
- Reifen und Radlager
- Fahrgestell und Karosserie
- Beleuchtung und Spiegel
- die Elektronik
- vorgeschriebene Ausstattung
- Umweltverträglichkeit/CO²-Ausstoß
Entspricht etwas nicht mehr den Normen, wird das - sofern möglich - direkt im Rahmen der Begutachtung in Ordnung gebracht. Das Pickerl erlaubt nun wieder eine Nutzung des Fahrzeuges bis zum Fälligkeitsdatum der nächsten Überprüfung.
Auch die akkurate Anbringung am Fahrzeug ist relativ deutlich geregelt. Bei einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das Pickerl an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers angebracht sein. Der unterste Punkt darf dabei nicht weniger als 40 Zentimeter und der höchste Punkt nicht mehr als 190 Zentimeter über der Fahrbahn liegen. Fällt hier etwas aus dem Rahmen droht ebenfalls eine Strafe von bis zu 5.000 Euro.
Man muss kein Raketenwissenschaftler sein, um daraus zu schließen, dass das Pickerl so am Bike montiert werden muss, dass es ein Exekutivbeamte im Fall einer spontanen Amtshandlung relativ unkompliziert überprüfen kann. Die korrekte Anbringung obliegt hier, so erzählen es ein paar urbane Legenden, der Tagesverfassung des Staatsdieners.


Was tun bei Verlust oder Beschädigung?
Der Teufel schläft bekanntlich nie und so kann es durchaus vorkommen, dass man das Prüfgutachten, das man nach der Begutachtung erhält, verliert oder die Prüfplakette irgendwie beschädigt wird. In beiden Fällen sollte es dank der Zentralisierung des Pickerl-Wesens absolut kein Problem sein, sich an jeder zugelassenen Prüfstelle eine Kopie des Gutachtens bzw. eine neue Plakette zu holen.






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